Das Urteil des BGH beruhte auf einer Vorabentscheidung des EuGH (C-582-14). Der BGH hatte über die Klage eines Bürgers zu entscheiden, ob die Speicherung seiner IP-Adresse beim Aufruf von Webseiten der Bundesregierung zulässig ist. IP-Adressen sind Nummernfolgen, die unter anderem Internetnutzern und Webseiten zugewiesen werden, um die Kommunikation zwischen diesen zu ermöglichen.

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