Die Versendung von Gesundheitsdaten per einfacher, unverschlüsselter E-Mail ist jedoch hinsichtlich des Sicherheitsniveaus bestenfalls mit der Versendung per Postkarte vergleichbar und der besonderen Sensibilität der Gesundheitsdaten in keiner Weise angemessen. Nur eine verschlüsselte Versendung von Gesundheitsdaten per E-Mail mit einer qualifizierten Signatur wäre datenschutzrechtlich zulässig.

Die Frage, ob man auf den in der DSGVO und dem Grundgesetz verankerten Schutz der eigenen Daten durch eine ausdrückliche Einwilligung verzichten kann, ist bisher nicht durch einen Gerichtsbeschluss abschließend geklärt. Aus Sicht der Datenschutzaufsichtsbehörde ist aber gerade im Bereich der öffentlichen Verwaltung, um die es sich auch im Verhältnis zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Versichertem handelt, ein solch umfassender Verzicht datenschutzrechtlich allerdings nicht vertretbar. Wir erwarten vielmehr, dass die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten ermöglichen, sie mit einer entsprechend verlässlich verschlüsselten E-Mail zu kontaktieren.

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