BMI erklärt Eintragung von Vor- und Rufnamen im nPA

Bis zum 31. Oktober 2010 wurde in die MRZ immer nur ein Vorname eingetragen. Dies war üblicherweise derjenige, welcher vom Antragsteller gewünscht wurde, umgangssprachlich der „“Rufname““. Wurde kein Vorname ausgewählt, wurde der erste Vorname übernommen. Um aufgrund internationaler Standards alle Vornamen in die MRZ übernehmen zu können, ist es kurz vor der Umstellung zum 1. November 2010 zu folgender Besonderheit gekommen: • Einige Personal- und Ausweisbehörden haben im Vorfeld der Umstellung bereits im September oder Oktober 2010 ihre Antragssoftware geändert. • Mit dieser neuen Software konnte kein „Rufname“ mehr ausgewählt werden, da alle Vornamen in die MRZ übernommen werden sollen. • Die Bundesdruckerei hat bei Anträgen vor dem 1. November 2010 nur – wie bis dahin vorgesehen – den ersten Vornamen in die MRZ übernommen. • Sollte der „Rufname“ nicht an erster Stelle stehen, wurde in dem besagten Zeitraum dieser auch nicht in die MRZ übernommen. Die maschinenlesbare Zone ist für eine Nutzung außerhalb hoheitlicher Identitätskontrollen nicht vorgesehen. Für das Eröffnen oder Schließen eines Bankkontos, die Ausfertigung von Kraftfahrzeugbriefen oder gar für Bewerbungen ist sie nicht relevant. Alle Vornamen sind gleichberechtigt und können nach Belieben der Bürgerinnen und Bürger im privaten Rechts- und Geschäftsverkehr genutzt werden. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es seit 1960 keinen Rufnamen mehr. In der ehemaligen DDR wurden Rufnamen bis zur Wiedervereinigung in Geburtsurkunden und Personalausweisen unterstrichen. Die maschinenlesbare Zone auf Pässen und Ausweisen ist nicht für den privaten Rechts- und Geschäftsverkehr und auch nicht für eine Identifizierung gegenüber Behörden im üblichen Verwaltungsverkehr vorgesehen. Sie dient ausschließlich der Identifizierung gegenüber zur Identitätskontrolle berechtigten Behörden wie Polizei, Bundespolizei, Zoll und Pass-, Personalausweis- oder Meldebehörden. Ausnahmen hiervon bilden Beförderungsunternehmen, die aufgrund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zu Kontrollen im internationalen Reiseverkehr verpflichtet sind. Seit Oktober 2010 wird die Zusammensetzung der MRZ nach einem einheitlichen Verfahren festgelegt, das auf die Empfehlungen der internationalen Organisation für zivile Luftfahrt (ICAO) zurückgeht. Aus den gleichen Gründen sind in der maschinenlesbaren Zone auch keine Umlaute enthalten, sondern deren Umschreibungen. Auf diese Weise können Komplikationen im Rahmen von Grenzkontrollen aufgrund unterschiedlicher Schreibweisen weitestgehend ausgeschlossen werden. www.bmi.bund.de 

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