„Wir ermöglichen mit diesen Entscheidungen einen effizienten Infrastrukturwettbewerb beim Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen, insbesondere auch in Neubaugebieten“, betont Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Durch eine flankierende Kostenregelung stellen wir sicher, dass die Anreize für Erstinvestoren in vollem Umfang erhalten bleiben.“
Anlass für das Verfahren war die Weigerung der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten, den beiden Telekommunikationsunternehmen die Mitverlegung eigener Infrastrukturen in einem Neubaugebiet zu gestatten. Die Gemeinde sah die Wirtschaftlichkeit des von ihr initiierten Betreibermodells in Gefahr. Die Unternehmen betonten ihrerseits, dass durch die Mitverlegung eigener Telekommunikationsinfrastruktur gerade im Fall eines solchen Neubaugebietes die volkswirtschaftlich ineffiziente Dopplung von Tiefbaukosten verhindert werden könne.
Nach Auffassung der Bundesnetzagentur war die Koordinierung von Bauarbeiten bzw. die Mitverlegung zumutbar. Allerdings kann es aufgrund der zu wahrenden Investitionsanreize für ausbauende Unternehmen keine Mitverlegung ohne Kostenbeteiligung geben. Grundsätzlich sind auch die Tiefbaukosten zwischen den beteiligten Telekommunikationsunternehmen aufzuteilen.
Im speziellen Fall der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten folgt aus der Finanzierung der Tiefbaukosten durch Erschließungskostenbeiträge der Grundstückseigentümer eine eingeschränkte Kostenteilung. Die Unternehmen müssen hier nur die Kosten tragen, die durch die Mitverlegung zusätzlich entstehen.