„Zwar stellt die Erfassung und Speicherung von Fingerabdrücken im Reisepass einen Eingriff in die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar, doch sind diese Maßnahmen gerechtfertigt, um die betrügerische Verwendung von Reisepässen zu verhindern
Die Verordnung Nr. 2252/20041 sieht vor, dass Reisepässe2 mit einem Speichermedium mit hohem Sicherheitsstandard versehen sind, das neben einem Gesichtsbild zwei Fingerabdrücke enthält. Diese dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, die Authentizität des Passes und die Identität seines Inhabers zu überprüfen.
Herr Schwarz beantragte bei der Stadt Bochum die Erteilung eines Reisepasses, wobei er jedoch die Erfassung seiner Fingerabdrücke verweigerte. Nachdem die Stadt seinen Antrag abgelehnt hatte, erhob er beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eine Klage mit dem Begehren, die Stadt zu verpflichten, ihm einen Pass zu erteilen, ohne Fingerabdrücke von ihm zu erfassen.
In diesem Kontext möchte das Verwaltungsgericht wissen, ob die Verordnung, soweit sie denjenigen, der einen Reisepass beantragt, zur Abgabe seiner Fingerabdrücke verpflichtet und deren Speicherung im Pass vorsieht, insbesondere im Hinblick auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gültig ist.
Mit heutigem Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage.
Zwar stellt die Erfassung und Speicherung von Fingerabdrücken im Reisepass einen Eingriff in die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar, doch sind diese Maßnahmen jedenfalls durch das Ziel des Schutzes vor betrügerischer Verwendung von Reisepässen gerechtfertigt.
Dazu stellt der Gerichtshof fest, dass die streitigen Maßnahmen insbesondere die dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgen, die illegale Einreise von Personen in die Europäische Union zu verhindern. Zu diesem Zweck zielen sie darauf ab, vor Fälschung von Pässen zu schützen und die betrügerische Verwendung von Pässen zu verhindern.
Den Angaben, die dem Gerichtshof vorgelegt worden sind, ist nicht zu entnehmen, dass durch diese Maßnahmen der Wesensgehalt der fraglichen Grundrechte nicht geachtet worden wäre, und dies ist auch nicht vorgetragen worden.
Die streitigen Maßnahmen sind auch geeignet, das Ziel des Schutzes vor betrügerischer Verwendung von Reisepässen zu erreichen, indem sie die Gefahr erheblich vermindern, dass unbefugte Personen fälschlich zur Einreise in das Unionsgebiet zugelassen werden. Sie gehen auch nicht über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinaus.
Hinsichtlich der Erfassung von Fingerabdrücken sind nämlich dem Gerichtshof keine hinreichend wirksamen Maßnahmen, die einen geringeren Eingriff darstellen, zur Kenntnis gebracht worden. Insbesondere ist das Verfahren der Iris-Erkennung technisch noch nicht so ausgereift wie das der Erfassung von Fingerabdrücken und wegen seiner derzeit noch deutlich höheren Kosten für eine allgemeine Anwendung weniger geeignet.
Bezüglich der Verarbeitung von Fingerabdrücken weist der Gerichtshof darauf hin, dass Fingerabdrücke zwar eine besondere Aufgabe bei der Identifizierung von Personen im Allgemeinen erfüllen. So ermöglicht es ein Abgleich der an einem bestimmten Ort erfassten Fingerabdrücke mit den in einer Datenbank gespeicherten Fingerabdrücken, die Anwesenheit einer bestimmten Person an diesem Ort festzustellen, sei es im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder zu dem Zweck, diese Person mittelbar zu überwachen.
Die Verordnung sieht jedoch ausdrücklich vor, dass die Fingerabdrücke nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, die Authentizität des Reisepasses und die Identität seines Inhabers zu überprüfen. Außerdem sieht sie die Speicherung der Fingerabdrücke nur im Pass selbst vor, der im ausschließlichen Besitz seines Inhabers bleibt. Da die Verordnung weder eine andere Form noch ein anderes Mittel der Aufbewahrung von Fingerabdrücken vorsieht, kann sie als solche keine Rechtsgrundlage für eine etwaige Zentralisierung der auf ihrer Grundlage erfassten Daten oder für eine Nutzung dieser Daten zu anderen Zwecken als der Verhinderung der illegalen Einreise von Personen in das Unionsgebiet darstellen.
Überdies stellt der Gerichtshof fest, dass die Verordnung auf einer geeigneten Rechtsgrundlage ergangen ist und dass das Verfahren, nach dem die im vorliegenden Fall anwendbaren Maßnahmen getroffen worden sind, fehlerfrei war, da das Parlament an ihm in vollem Umfang als Mitgesetzgeber mitgewirkt hat“3.
1 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl. L 142, S. 1, Berichtigung in ABl. L 188, S. 127).
2 Und Reisedokumente
3 Jedenfalls am Erlass der Verordnung Nr. 444/2009, die den Wortlaut der streitigen Bestimmung der Verordnung Nr. 2252/2004 ersetzt hat und auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.