BfDI: Biometrische Gesichtserkennung nur mit wirksamer Einwilligung

Die Bundespolizei hat mitgeteilt, dass es sich bei den an die Testteilnehmer ausgegeben Token, mit denen über ein Referenzsystem Fehler bei der Gesichtserkennung festgestellt werden sollen, nicht um passive RFID-Chips, sondern um aktive Bluetooth-Transponder mit iBeacon-Funktion handelt. Letztere senden dauerhaft und überall Informationen, die nicht nur von den Lesegeräten der Bundespolizei am Bahnhof, sondern von jedermann mit einem Smartphone, auf dem eine entsprechende App installiert ist, empfangen werden können. Über diesen Umstand wurden die Teilnehmer im Vorfeld der Abgabe ihrer Einwilligung nicht informiert.

Andrea Voßhoff: „Gerade bei Verfahren, die mangels anderweitiger Rechtsgrundlagen auf Einwilligungen zurückgreifen, ist es essentiell, dass den Betroffenen sämtliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sie benötigen um eine wohlüberlegte Entscheidung zu treffen. Auch wenn die Informationen, die der Transponder aussendet, datenschutzrechtlich nicht besonders sensibel sind, ist das Versäumnis der Bundespolizei, die Testteilnehmer hinreichend zu informieren, keine Lappalie. Zum einen kann es für jemanden durchaus relevant sein zu wissen, dass er mit einem dauerhaft sendenden Chip durch die Stadt läuft. Zum anderen ist es unabhängig vom Einzelfall essentiell, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben an eine wirksame Einwilligung konsequent einzufordern, um diese dem Schutz der Einwilligenden dienenden Elemente nicht sukzessive verwässert und unterlaufen werden.“

Bei dem Pilotprojekt am Berliner Südkreuz testet die Bundespolizei Verfahren zur biometrischen Gesichtserkennung mit freiwilligen Teilnehmern, die in die hierfür erforderliche Datenverarbeitung eingewilligt haben. Die BfDI hatte das Projekt unter der Voraussetzung einer informierten Einwilligung für datenschutzrechtskonform erklärt. Gleichzeitig hat sie jedoch auch darauf hingewiesen, dass der flächendeckende Einsatz einer automatisierte Gesichtserkennung ohne Einwilligung der Betroffenen einen erheblichen Grundrechtseingriff darstellen würde, der zwingend einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage bedürfe.

bfdi.bund.de

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