Laut Urteil bauen die Leitlinien der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu Prepaid-Produkten nicht auf das Telekommunikationsgesetz auf. In diesem ist festgelegt, dass Mobilfukbetreiber zur Führung von Kundendateien verpflichtet sind, um gegenüber Behörden wie dem Verfassungsschutz Auskünfte geben zu können. Laut Auslegung der Regulierungsbehörde ergab sich daraus diese Verpflichtung auch für die Prepaid-Produkte. Nach Meinung des zuständigen 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts sind die Nutzer von Prepaid-Karten aber anders zu behandeln als die Verbraucher, die sich mit einem Vertrag an einen Mobilfunkanbieter binden. Eine Verpflichtung der Betreiber, auch für sie eine Kundendatei zu führen, verstößt nach Auffassung des Senats gegen das in der Verfassung garantierte Recht des Kunden auf informationelle Selbstbestimmung. Die Leipziger Richter hoben damit eine anders lautende Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Münster auf. Vodafone D2 hatte sich bei Einführung der Prepaid-Karten unter Vorbehalt bereit erklärt, eine entsprechende Kundenkartei zu führen. Der Start des Produkts sollte nicht verzögert werden. Parallel hatte das Unternehmen jedoch von 1997 an eine Gerichtsentscheidung verfolgt. BVerwG 6 C 23.02 – Urteil vom 22. Oktober 2003 www.bverwg.de
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