Bundeskabinett beschließt elektronischen Einkommensnachweis

Bei dem neuen Verfahren sollen die Arbeitgeber künftig nicht mehr schriftlich Bescheinigungen ausstellen, sondern monatlich Einkommensdaten an eine zentrale Speicherstelle melden. Aus dieser zentralen Speicherstelle rufen die jeweils berechtigten Behörden bei Bedarf die Daten ab und berechnen auf ihrer Grundlage die Leistungen. Ein Datenabruf soll aber nur unter aktiver Mitwirkung des Bürgers möglich sein, der seine Daten mittels einer digitalen Signatur freigeben muss. Diese könnte sich z.B. auf dem neuen Personalausweis (eAusweis), einer Bankkarte oder auch der neuen elektronischen Gesundheitskarte (eGK) befinden. Die Zugangsberechtigung der Beschäftigten der Verwaltung soll ebenfalls über eine Signaturkarte erfolgen. Diese „“doppelte Prüfung“ soll den Schutz der gespeicherten Daten garantieren. Außerdem betont das BMWi, dass ein direkter Zugriff auf die Datenbank weder für interne Mitarbeiter noch für Hacker möglich ist, da die Speicherung der Daten und deren Verschlüsselung in unterschiedlichen Verantwortlichkeiten liegt (System der Gewaltenteilung). Das BMWi betont das Potenzial des neuen Verfahrens hinsichtlich Bürokratieabbau und einer Entlastung der Unternehmen, die dank ELENA um mehr als 85 Mio. Euro pro Jahr entlastet werden sollen. Auch der elektronische Handel solle durch die stärkere Verbreitung von Signaturkarten belebt werden. Für die Einrichtung und den Betrieb der zentralen Speicherstelle und der dazugehörigen Verfahrensstellen will der Bund eine Vorfinanzierung in Höhe von rund 55 Mio. Euro übernehmen. Der Gesetzentwurf sieht zunächst die Umsetzung von sechs Bescheinigungen aus dem Bereich Arbeitslosengeld I, Bundeserziehungsgeld und Wohngeld vor. Ziel der Bundesregierung ist es, das Verfahren schrittweise auszubauen und ab 01.01.2015 alle weiteren Auskünfte, Bescheinigungen und Nachweise nach dem Sozialgesetzbuch in das Verfahren mit einzubeziehen. Etwas unklar stellt sich noch die Frage der Kosten für die digitalen Zertifikate dar: Laut BMWi sieht das Gesetz einen Anspruch auf Erstattung der „angemessenen Kosten“ für das qualifizierte Zertifikat für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer vor, die bei Antragstellung nicht über ein solches verfügen. Die Kosten für qualifizierte Zertifikate erwartet das BMWi unter Bezugnahme auf Aussagen der Wirtschaft zukünftig bei rund 10,- Euro für 3 Jahre. info@bmwi.bund.de www.bmwi.bund.de 

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