Die Verwendung der biometrischen Daten für nationale Datenbanken schränke die neue Verordnung nicht ein, aber in der neu gefassten Verordnung sei nun klargestellt, dass die EU nicht zum Aufbau solcher Datenbanken ermächtige oder auffordere. Die auf Grundlage der Verordnung erhobenen Daten seien zweckgebunden für die Sicherung der Außengrenzen der Union. Wollten die Mitgliedsstaaten die Daten anderweitig, etwa zum Zweck der Strafverfolgung verwenden, müssten sie eigene, nationale Gesetze erlassen. Erst dann gebe es eine Rechtsgrundlage.
Städte und Gemeinden sehen auch nach den Ergebnissen der Neuauflage des Zukunftsradar Digitale Kommune im Jahr 2019 einen hohen Nutzen durch die Digitalisierung. Gleichzeitig werden auch in diesem…