Händler fordern Schadensersatz wegen electronic cash-Entgelten

Bis Ende 2012 gab es für electronic cash ein durchgängig einheitliches Händlerentgelt von 0,3 Prozent vom Umsatz, mindestens 8 Cent. Für Tankstellen galt ein ermäßigter Satz von 0,2 Prozent, mindestens 4 Cent. Für das gesamte Regelwerk der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) für electronic cash, also auch für das einheitliche Händlerentgelt, gab es eine Genehmigung seitens des Bundeskartellamtes von Mitte 1990.

Allerdings hatte das Bundeskartellamt der DK bereits mit Schreiben vom 18. Juni 2010 mitgeteilt, dass das einheitliche Händlerentgelt nach seiner Auffassung eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung darstellt. In einem ersten Schritt hatte die DK dann ihre Händlerbedingungen für electronic cash zum 1. Januar 2013 so geändert, dass unter anderem auch ein vom Standard abweichendes Händlerentgelt vereinbart werden konnte (SOURCE 12/2012, S. 6).

Das Bundeskartellamt hielt dies nicht für ausreichend und blieb bei seiner Einschätzung, dass das einheitliche Händlerentgelt wettbewerbswidrig sein könnte (SOURCE 6/2013, S. 5). Im entsprechenden Fallbericht heißt es dazu: „Nach vorläufiger Beurteilung des Bundeskartellamtes bezweckt das einheitliche Händlerentgelt eine Beschränkung des Wettbewerbs …“

Den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft teilte das Kartellamt seine Bedenken am 28. Mai 2013 mit. Am 8. April 2014 konnten DK und Kartellamt dann bekannt geben, dass sie sich auf die Einführung einer neuen Entgeltsystematik für Akzeptanzstellen beim Einsatz der girocard im electronic cash-System innerhalb Deutschlands verständigt hatten (SOURCE 4/2014, S. 1). Dazu hatte sich die DK gegenüber dem Kartellamt verpflichtet, ihre bisherige Vereinbarung über einheitliche Händlerentgelte beim electronic cash-System bis spätestens Ende Oktober 2014 aufzugeben. Seit 1. November 2014 gibt es nur noch verhandelte Entgelte.

Dieser Artikel wurde von Frank Braatz in der SOURCE 01/2017 veröffentlicht.

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