Die bestehenden Vorschriften für Zahlungsdienste werden an den technologischen Fortschritt angepasst: Sogenannte „Zahlungsauslösedienstleister“ – die bislang in einem aufsichtsrechtlichen Graubereich tätig waren – und „Kontoinformationsdienstleister“ werden dem Aufsichtsregime der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstellt. Im Gegenzug erhalten die Dienstleister europaweiten Zugang zum Zahlungsverkehrsmarkt. Kontoführende Kreditinstitute müssen – sofern der Kontoinhaber einwilligt – regulierten Anbietern unter Einhaltung bestimmter Sicherungsanforderungen Zugang zu ausgewählten Kontoinformationen gewähren.
Die zivilrechtlichen Regelungen sorgen dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste nutzen können, wenn ihr Konto online zugänglich ist. Weiter werden zum Schutz von Verbrauchern haftungsrechtliche Regelungen für den Fall getroffen, dass ein Zahlungsauslösedienstleister in den Zahlungsvorgang eingeschaltet wird.
Die Sicherheit von Zahlungen – insbesondere im Internet – wird dadurch verbessert, dass Zahlungsdienstleister zukünftig für risikoreiche Zahlungen eine starke Kundenauthentifizierung, d.h. eine Legitimation über mindestens zwei Komponenten (z. B. Karte und TAN) verlangen sollen. Die konkreten Anforderungen an die starke Kundenauthentifizierung sowie mögliche Ausnahmen davon werden in den technischen Regulierungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Kundenauthentifizierung und sicheren Kommunikation geregelt. Die EBA wird diese Standards in Kürze vorlegen.
Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher haften diese für nicht autorisierte Zahlungen grundsätzlich nur noch bis zu einem Betrag von 50 Euro (zuvor: 150 Euro). Auch werden die Mindestanforderungen an die Darlegungs- und Beweislast von Zahlungsdienstleistern bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen zugunsten der Verbraucher erhöht: Danach muss der Zahlungsdienstleister künftig unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen. Bei Fehlüberweisungen ist eine Mitwirkungspflicht des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers vorgesehen, um es dem Verbraucher zu erleichtern, fehlüberwiesenes Geld zurückzuerlangen.