T7 e.V. schafft Rechtsrahmen für das Nachladen von elektronischen Zertifikaten

Das Nachladen der Signierfunktion hat für Karteninhaber den Vorteil, sich nicht bereits beim Erwerb der Karte für die Signaturfähigkeit entscheiden zu müssen. Die gemeinsame Spezifikation und der nun fertig gestellte Rechtsrahmen ermöglichen u. a., dass der Kartenherausgeber und das Trustcenter, welches das Zertifikat für die elektronische Signaturfunktion im Nachladeprozess bereitstellt, unterschiedliche Dienstleister sein können. Dies ist ein wesentlicher Schritt, um entsprechend der eCard-Strategie der Bundesregierung eine Interoperabilität der Infrastrukturen herbei zu führen. So können nun alle Chipkarten, die im Rahmen von Bundesprojekten ausgegeben werden mit der Signaturfunktion ergänzt werden. Der Kernpunkt des Verfahrens besteht in der technischen Vorbereitung der Chipkarten vor der Auslieferung an den Kunden. Nachfolgend kann der Karteninhaber ein beliebiges Trustcenter zur Ausstellung und (Online-) Übersendung der Zertifikate in Anspruch nehmen, die für die Erzeugung von qualifizierten elektronischen Signaturen erforderlich sind. Die im T7 e.V. zusammengeschlossenen Trustcenter haben das Ziel, über gemeinsame Standards die technisch-organisatorischen Hürden bei der Verwendung elektronischer Signaturen zu überwinden. Neben der Nachladespezifikation wurde bereits mit „“ISIS-MTT““ eine Spezifikation veröffentlicht, die wesentlich dazu beigetragen hat, die Interoperabilität elektronischer Signaturen zu gewährleisten. „“Die Trustcenterbetreiber haben sich auf einen rechtlichen Rahmen geeinigt, der sicherstellt, dass die Verbreitung von qualifizierten Zertifikaten kostengünstig und nach individuellem Anwendernutzen möglich wird. Damit steht die elektronische Signatur grundsätzlich jedem Inhaber einer eCard-kompatiblen Karte zur Verfügung““, sagt Marcus Belke, Geschäftsführer T7 e.V. Die T7-Mitglieder schaffen damit wichtige Voraussetzungen für die Kartenprojekte des Bundes. gs@t7-isis.org www.t7-isis.org 

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