Zahlungsdienstleister bestreiten Datenschutzprobleme beim ELV-Verfahren

Anlässlich der Klage haben die Dienstleister für den kartengestützten Zahlungsverkehr Telecash und easycash Stellung zum Datenschutz bei Nutzung des Elektronischen Lastschriftverfahrens bezogen: Bei der Zahlung mit EC-Karte beim Händler willigen Kunden per Unterschrift auf dem Bon in die Weitergabe der kaufbezogenen Daten an den Zahlungsdienstleister ein. Der Dienstleister wickelt anschließend die Zahlung mit der Bank des Kunden ab. Im Falle einer Rücklastschrift werden die Daten vom Zahlungsdienstleister in einer Sperrdatei gespeichert, die den Kunden bis zur Bezahlung der Rücklastschrift von der Lastschriftzahlung ausschließt. Zahlungen von Kunden, deren Kartendaten sich in der Sperrdatei befinden, werden zwischenzeitlich ausschließlich per electronic cash/girocard abgewickelt. Damit bleibt eine Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr möglich. Im electronic cash/girocard-Verfahren garantiert die Bank des Kunden dem Händler die Zahlung. Anders als bei der ec-Zahlung haben Kunden beim unterschriftbasierten Lastschriftverfahren die Möglichkeit des Widerrufs. Die im Lastschrift- wie auch im electronic cash/girocard-Verfahren verarbeiteten Daten umfassen Kontonummer, Bankleitzahl, Kartendaten (Kartenverfallsdatum, Kartenfolgenummer), Bonsumme, den jeweiligen Händler sowie Datum, Ort und Uhrzeit des Einkaufs. Personenbezogene Daten wie Name, Adresse oder ähnliches sind auf dem Magnetstreifen der Karte nicht gespeichert und werden dementsprechend nicht erfasst. Eine Weitergabe solcher Daten im Lastschriftverfahren ist damit ebenfalls ausgeschlossen. Die vom vzbv kritisierte Klausel in der von den Kunden zu unterschreibenden Einwilligungserklärung bei Nutzung des ELV-Verfahrens ist den Zahlungsdienstleistern von der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde genehmigt worden. Die telecash betont, dass das Verfahren deshalb rechtlich nicht zu beanstanden ist. www.easycash.de www.telecash.de www.vzbv.de 

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